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88/17/0130•Verwaltungsgerichtshof 88/17/0130
88/17/0130Verwaltungsgerichtshof13.11.1992
rechtswidrig gewonnener Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweise
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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