Verwaltungsgerichtshof 88/17/0130

88/17/0130Verwaltungsgerichtshof13.11.1992

Regest

rechtswidrig gewonnener Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweise

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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