Verwaltungsgerichtshof 88/17/0122

88/17/0122Verwaltungsgerichtshof23.05.1990

Regest

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0122

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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