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88/17/0109•Verwaltungsgerichtshof 88/17/0109
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Marbach a. d. Donau vom 17. Juni 1987, Zl. 902/K/69/B, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr, Folge gegeben und dieser Bescheid aufgehoben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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