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88/17/0104•Verwaltungsgerichtshof 88/17/0104
88/17/0104Verwaltungsgerichtshof11.12.1992
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Instanzenzug Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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