Verwaltungsgerichtshof 88/17/0102

88/17/0102Verwaltungsgerichtshof21.12.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0102

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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