Verwaltungsgerichtshof 88/17/0057

88/17/0057Verwaltungsgerichtshof09.03.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0057

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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