Verwaltungsgerichtshof 88/17/0054

88/17/0054Verwaltungsgerichtshof11.12.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0054

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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