Verwaltungsgerichtshof 88/17/0016

88/17/0016Verwaltungsgerichtshof14.06.1991

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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