Verwaltungsgerichtshof 88/17/0013

88/17/0013Verwaltungsgerichtshof23.05.1991

Regest

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1991

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Steiermark zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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