Verwaltungsgerichtshof 88/16/0189

88/16/0189Verwaltungsgerichtshof12.10.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/16/0189

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988160189.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 5.060 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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