Verwaltungsgerichtshof 88/16/0132

88/16/0132Verwaltungsgerichtshof26.01.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/16/0132

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988160132.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.530, (insgesamt daher S 15.180,) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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