Verwaltungsgerichtshof 88/16/0076

88/16/0076Verwaltungsgerichtshof08.09.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/16/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988160076.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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