Verwaltungsgerichtshof 88/15/0034

88/15/0034Verwaltungsgerichtshof25.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/15/0034

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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