Verwaltungsgerichtshof 88/14/0198

88/14/0198Verwaltungsgerichtshof19.09.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/14/0198

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1989

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zur Verfahrenshilfe Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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