Verwaltungsgerichtshof 88/14/0184

88/14/0184Verwaltungsgerichtshof29.11.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/14/0184

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

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