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88/14/0058•Verwaltungsgerichtshof 88/14/0058
88/14/0058Verwaltungsgerichtshof22.09.1992
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Betriebsvermögen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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