Verwaltungsgerichtshof 88/14/0015

88/14/0015Verwaltungsgerichtshof14.06.1988

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/14/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988140015.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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