Verwaltungsgerichtshof 88/14/0011

88/14/0011Verwaltungsgerichtshof03.03.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/14/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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