Verwaltungsgerichtshof 88/13/0229

88/13/0229Verwaltungsgerichtshof17.05.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/13/0229

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988130229.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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