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88/13/0124•Verwaltungsgerichtshof 88/13/0124
88/13/0124Verwaltungsgerichtshof18.10.1989
Unterhaltsgewährung
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe für seinen Sohn R für die Zeit vom 1. Juni 1983 bis 1. Juni 1985 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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