Verwaltungsgerichtshof 88/13/0032

88/13/0032Verwaltungsgerichtshof02.05.1991

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/13/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.1991

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers werden zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.011,67 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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