Verwaltungsgerichtshof 88/13/0006

88/13/0006Verwaltungsgerichtshof28.10.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/13/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1988130006.X00

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie den Zweitbeschwerdeführer betrifft, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie den Erstbeschwerdeführer betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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