Verwaltungsgerichtshof 88/13/0003

88/13/0003Verwaltungsgerichtshof18.09.1991

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wiener Verfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/13/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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