Verwaltungsgerichtshof 88/12/0228

88/12/0228Verwaltungsgerichtshof27.11.1989

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/12/0228

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988120228.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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