Verwaltungsgerichtshof 88/12/0200

88/12/0200Verwaltungsgerichtshof18.09.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/12/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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