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88/12/0199•Verwaltungsgerichtshof 88/12/0199
Soweit sich die Beschwerde auf die Feststellung betreffend das Urlaubsausmaß für das Kalenderjahr 1988 bezieht, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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