Verwaltungsgerichtshof 88/12/0199

88/12/0199Verwaltungsgerichtshof29.07.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/12/0199

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.1992

Spruch

Soweit sich die Beschwerde auf die Feststellung betreffend das Urlaubsausmaß für das Kalenderjahr 1988 bezieht, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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