Verwaltungsgerichtshof 88/12/0169

88/12/0169Verwaltungsgerichtshof08.04.1992

Regest

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/12/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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