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88/12/0139•Verwaltungsgerichtshof 88/12/0139
88/12/0139Verwaltungsgerichtshof21.06.1990
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung
A. Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Lehrbefugnis für das Fach "juristische Methodenlehre mit besonderer Berücksichtigung der juristischen Experimentiertechnologie" wird zurückgewiesen.
B. Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der "Habilitationskommission in Sachen Dr. N" vom 4. Juli 1983 wird gemäß § 37 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, in Verbindung mit § 7 Abs. 4 dieses Gesetzes und § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin entschieden, daß der genannte bekämpfte Bescheid der Habilitationskommission aufgehoben wird.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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