Verwaltungsgerichtshof 88/12/0054

88/12/0054Verwaltungsgerichtshof16.10.1989

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/12/0054

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1989

Spruch

Der Antrag des Beschwerdeführers auf "bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der mir am 15. Mai 1986 ausgehändigten schriftlichen Weisung vom 13. Mai 1986, Zl. I/Pers.- 1852/53-1986, wonach ich trotz Innehabung der Direktorstelle an der Meisterschule des österr. Malerhandwerkes X an derselben Schule bloß als Lehrer Dienst zu versehen habe, nicht zu meinen Dienstpflichten zählt", wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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