Verwaltungsgerichtshof 88/12/0044

88/12/0044Verwaltungsgerichtshof19.03.1990

Regest

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/12/0044

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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