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88/12/0037•Verwaltungsgerichtshof 88/12/0037
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesrechenamtes vom 15. Juli 1987, Zl. 2296-160714/5 wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 28 und 40 a des Pensionsgesetzes 1965 als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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