Verwaltungsgerichtshof 88/12/0037

88/12/0037Verwaltungsgerichtshof20.05.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/12/0037

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.1992

Spruch

Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesrechenamtes vom 15. Juli 1987, Zl. 2296-160714/5 wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 28 und 40 a des Pensionsgesetzes 1965 als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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