Verwaltungsgerichtshof 88/12/0030

88/12/0030Verwaltungsgerichtshof27.06.1988

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhaltsermittlung Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/12/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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