Verwaltungsgerichtshof 88/12/0023

88/12/0023Verwaltungsgerichtshof12.12.1988

Regest

Intimation Zurechnung von Bescheiden Einhaltung der Formvorschriften Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Fertigungsklausel Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Zurechnung von Organhandlungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/12/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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