Verwaltungsgerichtshof 88/12/0012

88/12/0012Verwaltungsgerichtshof06.02.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/12/0012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988120012.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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