Verwaltungsgerichtshof 88/11/0257

88/11/0257Verwaltungsgerichtshof13.03.1990

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/11/0257

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1990

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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