Verwaltungsgerichtshof 88/11/0241

88/11/0241Verwaltungsgerichtshof25.04.1989

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/11/0241

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988110241.X00

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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