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88/11/0198•Verwaltungsgerichtshof 88/11/0198
88/11/0198Verwaltungsgerichtshof23.10.1990
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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