Verwaltungsgerichtshof 88/11/0187

88/11/0187Verwaltungsgerichtshof24.02.1989

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verfahrensrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/11/0187

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988110187.X00

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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