Verwaltungsgerichtshof 88/11/0184

88/11/0184Verwaltungsgerichtshof12.09.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/11/0184

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988110184.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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