Verwaltungsgerichtshof 88/11/0143

88/11/0143Verwaltungsgerichtshof03.03.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/11/0143

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988110143.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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