Verwaltungsgerichtshof 88/11/0083

88/11/0083Verwaltungsgerichtshof25.04.1989

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/11/0083

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988110083.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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