Verwaltungsgerichtshof 88/11/0070

88/11/0070Verwaltungsgerichtshof03.05.1988

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/11/0070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988110070.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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