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88/11/0070•Verwaltungsgerichtshof 88/11/0070
88/11/0070Verwaltungsgerichtshof03.05.1988
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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