Verwaltungsgerichtshof 88/11/0015

88/11/0015Verwaltungsgerichtshof29.11.1988

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/11/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über den Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und, soweit damit über den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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