Verwaltungsgerichtshof 88/10/0179

88/10/0179Verwaltungsgerichtshof02.07.1990

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/10/0179

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1990

Spruch

I.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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