88/10/0150•Verwaltungsgerichtshof 88/10/0150
88/10/0150Verwaltungsgerichtshof30.01.1989
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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