Verwaltungsgerichtshof 88/10/0146

88/10/0146Verwaltungsgerichtshof09.02.1989

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/10/0146

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.1989

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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