Verwaltungsgerichtshof 88/10/0120

88/10/0120Verwaltungsgerichtshof27.02.1989

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/10/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988100120.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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