Verwaltungsgerichtshof 88/10/0118

88/10/0118Verwaltungsgerichtshof10.04.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/10/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988100118.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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