Verwaltungsgerichtshof 88/10/0080

88/10/0080Verwaltungsgerichtshof12.12.1988

Regest

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/10/0080

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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