Verwaltungsgerichtshof 88/10/0070

88/10/0070Verwaltungsgerichtshof30.06.1988

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/10/0070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988100070.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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